Eintragung im bulgarischen Register BULSTAT

 

Die Eintragung im bulgarischen Register BULSTAT ist die "kleinste" Form der wirtschaftlichen Betätigung in Bulgarien.

Im Register Bulstat müssen alle Personen, die in Bulgarien eine Wirtschaftstätigkeit ausüben, eingetragen werden. Diese kleinste Form der wirtschaftlichen Betätigung entspricht dem deutschen "Gewerbe" und stellt keine "Firma" im handelsrechtlichen Sinn dar.

Im Register Bulstat  werden nach Art. 3 des Gesetzes über das Register Bulstat (bulg. „Закон за регистър Булстат”, kurz: GRB) folgende Personen eingetragen:

1. die juristische Personen, die nicht Kaufleute sind;

2. die Niederlassungen der ausländischen Personen, die nicht Kaufleute sind;

3. die Handelsvertreter der ausländischen Personen nach Art. 24 des Gesetz über die Förderung der Investitionen;

4. die ausländischen juristischen Personen:

a) die ein Wirtschaftsunternehmen in Bulgarien betreiben, oder

b) deren effektive Geschäftsführung innerhalb Bulgariens stattfindet, oder

c) die Immobilien in Bulgarien besitzen;

5. nichtpersonifizierten Gesellschaften nach dem Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge (bulg. „Закон за задълженията и договорите“, kurz: GSV), einschließlich diese, die in handwerklicher Weise organisiert sind, und Versicherungskassen nach Art. 8 nach dem Sozialversicherungsgesetzbuch;

6. andere Personen außer den oben genannten von 1 bis 5 Punkten, die Versicherer und keine natürliche Personen sind;

7. Niederlassungen von den Personen in den Punkten 1, 4 und 6, als auch die Niederlassungen von den eintragenden Kaufleuten;

8. die natürlichen Personen, die Freiberufler sind oder eine handwerkliche Tätigkeit ausüben;

9. die ausländischen natürlichen Personen, die keine Personalnummer oder Personalkennziffer haben, und:

a) Handelstätigkeit ausüben oder selbstständige personale Dienstleistungen ausführen, einschließlich durch eine Betriebsstätte, oder

b) Immobilien in Bulgarien besitzen, oder

c) Versicherer sind.

10. andere natürliche Personen – Versicherer.

Innerhalb von sieben Tagen ab der Entstehung der Verpflichtung für die Eintragung (Art. 12 GRB) ist der Geschäftsführer, entsprechend der Vertreter oder der ausdrückliche Bevollmächtigte verpflichtet die Eintragung ins Register Bulstat zu leisten.

Die Eintragung ins Register Bulstat für die Personen von den Punkten 1 bis 7 erfolgt auf Grundlage einreichender Unterlagen und den Antrag für die Eintragung der Daten auf Grund des Art. 10, Absatz 1, Punkt 2 GRB.

Die Eintragung der Personen von den Punkten 8 - 10 erfolgt auf Grundlage des einreichenden Antrages und den beizufügenden Unterlagen.

 

Steuern

Personen, die nach Bulstat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, müssen eine Einkommenssteuer in Höhe von 10% auf ihrem Gewinn abführen. Allerdings werden ihnen keine Ausgaben anerkannt, außer eine Pauschale von 25% auf ihre Einnahmen.

 

Kosten

Die Gebühren für die Eintragung im Register Bulstat beträgt 15 BGN.