Kaufmann in Bulgarien

 

Begriff

Der Einzelkaufmann (bulg. Едноличен Търговец, kurz: ЕТ) ist in Bulgarien ein Rechtssubjekt des bulgarischen Handelsrechts. Wichtiges Merkmal/Kennzeichen des Einzelkaufmanns ist, dass der Einzelkaufmann eine natürliche Person ist, der das Gesetz eine kaufmännische Eigenschaft zuschreibt. Der Unterschied zwischen Einzelkaufmann und andere Handelssubjekte ist, dass er eine natürliche Person ist, der das Gesetz eine kaufmännische Eigenschaft zuschreibt. Mit der Eintragung als Einzelkaufmann im bulgarischen Handelsregister (BHR) wird die Rechtspersönlichkeit der natürlichen Person erweitert, d.h. er wird verantwortlich für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten sowohl aus der Handelstätigkeit als auch aus der Tätigkeit als Privatperson. Er haftet für alle seine Verbindlichkeiten mit seinem ganzen Eigentum. Besonders ist, dass es kein neues Rechtssubjekt entsteht.

 

Rechtliche Regelung des Einzelkaufmanns in Bulgarien (nach dem bulgarischen Handelsgesetz)

Gemäß dem bulgarischen Handelsgesetz (BHG) ist der Einzelkaufmann eine Person, die gewerbsmäßig ein der im Art. 1 Abs. 1 HG aufgezählten Handelsgeschäfte tätigt oder einen Gewerbebetrieb gründet, dessen Art und Umfang einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb entspricht.

 Der Einzelkaufmann ist im Sinne des Art. 56 HG eine handlungsfähige natürliche Person, die seinen festen Wohnsitz in Bulgarien hat. Ausschlaggebend ist hier nicht die Staatsangehörigkeit, sondern ob die Person – egal ob bulgarischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit - einen ständigen Wohnsitz in Bulgarien hat. Der Einzelkaufmann muss also eine „lokale“ natürliche Person sein.  

 

Firma des Einzelkaufmanns

Die Firma des Einzelkaufmanns muss im Unterschied zu den anderen Kaufleuten seinen Vor- und Nach- oder auch den Vatersnamen umfassen.

 

Eintragung in das Handelsregister (BHR)

 Zu dem Antrag auf Eintragung in das Handelsregister fügt der Kaufmann seine Personaldaten und die mit seinem Betreib verbundenen Daten, sowie eine Unterschriftsprobe.

 

Gebühren für die Eintragung des Einzelkaufmanns im Handelsregister in Bulgarien

-         Eintragung eines neuen Einzelkaufmanns: 35 BGN;

-         Eintragung eines neuen Einzelkaufmanns in elektronischer Form: 15 BGN.

 

Übertragung und Beerbung der Firma des Einzelkaufmanns

Desweiteren kann diese Firma nur zusammen mit dem Handelsbetrieb übertragen werden. Damit eine Häufung von Einzelhandelsfirmen auf eine Person vermieden wird, setzt Art. 60 Abs. 3 HG voraus, dass der neune Inhaber der Firma bei einer Übertragung oder bei einer Beerbung seinen Namen der Firma hinzufügt. Dabei muss bei einer Beerbung der ganze Handelsbetrieb des Einzelkaufmanns von einem einzelnen Erben übernommen werden - in diesem Fall gilt die Einschränkung eine-Person-ein-Einzelkaufmann weiter. Der Erbe darf auch nur eine Firma haben. Die Übertragung der Firma des Einzelkaufmanns ist nur eine rechtliche Möglichkeit für den neuen Inhaber die Firma weiterzuführen, nicht seine Rechtspflicht. Desweiteren darf die Übertragung der Firma nicht konkludent erfolgen, sondern muss ausdrücklich verabredet werden.

Damit der Eintragung des Einzelkaufmanns im Handelsregister kein neues Rechtssubjekt entsteht, schreibt Art. 22, Abs. 3 des Familiengesetzbuches vor, dass das Vermögen des Einzelkaufmanns kein Teil der ehelichen Gütergemeinschaft darstellt, jedoch die Gläubiger des Einzelkaufamanns auf die Hälfte des Vermögens der Gütergemeinschaft zugreifen können.

 

Auslösung der Firma des Einzelkaufmanns

Die Eintragung des Einzelkaufmanns wird aus dem Handelsregister in den folgenden Fällen gelöscht :

  • Wenn der Kaufmann seine kaufmännische Tätigkeit beendet oder wenn er seinen ständigen Wohnsitz ins Ausland verlegt;
  • mit seinem Tod;
  • bei seiner Entmündigung.

 Die Löschung der Eintragung als Einzelkaufmann im Handelsregister (BHR) befreit die Person von allen vorher entstandenen Verbindlichkeiten nicht.

 

Steuern

Der Kaufmann unterliegt der bulgarischen Körperschaftssteuer. Diese beträgt für ihn 15% von seinem Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben). Weiterhin hat er Sozialabgaben, gemessen nach seinen Einkünften, zu entrichten.

 

Gebühren für die Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister in Bulgarien

-         Eintragung eines Kaufmanns: 35 BGN;

-         Eintragung eines Kaufmanns in elektronischer Form: 15 BGN.